Detail
11.02.2019

Erfordert jeder Arbeitsplatz eine psychische Gefährdungsbeurteilung?

Anforderungen an Mitarbeiter nehmen zu – das hat zur Folge, dass auch Arbeitgeber mit veränderten Bedingungen konfrontiert werden. Sie stehen in der Pflicht, für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen, für die physische wie psychische.

© shutterstock.com | Chayantorn Tongmorn

Das ist unter anderem in der sogenannten psychischen Gefährdungsbeurteilung festgehalten. Sie verpflichtet jeden Arbeitgeber seit 2014 dazu, Maßnahmen zu etablieren, die entweder psychischen Erkrankungen vorbeugen oder für Entlastung sorgen.

Für jeden Arbeitsplatz eine eigene Beurteilung?

Muss ein Arbeitgeber für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine solche Beurteilung durchführen? Nein, muss er nicht. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen werden mehrere Arbeitsplätze unter einem Arbeitsplatztyp zusammengefasst.

Wann reicht es, Arbeitsplatztypen zu beurteilen?

Gleichartig sind Bedingungen dann, wenn die Belastungen und Anforderungen vergleichbar sind. So zum Beispiel bei verschiedenen Büroarbeitsplätzen oder Produktionsarbeitsplätzen: Wird mit den gleichen Arbeitsgegenständen gearbeitet oder werden in einer vergleichbaren Arbeitsumgebung vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt, reicht es, wenn die psychische Gefährdungsbeurteilung anhand eines einzigen exemplarischen Arbeitsplatzes durchgeführt wird.

Was passiert mit der individuellen Beanspruchung?

Dabei ist jedoch immer zu beachten, dass auch bei gleichartigen Gefährdungssituationen die individuelle Beanspruchung der Beschäftigten unterschiedlich ausfallen kann. Es müssen das Alter, die Vorbelastung, die familiäre Situation und vieles mehr berücksichtigt werden. Auch wenn mit den Arbeitsplatztypen Standardbeurteilungen möglich werden, darf Individualität nicht über einen Kamm geschert werden.

  zurück